Organigramm als Textversion (barrierefrei)
Das Organigramm gibt einen Überblick über die Aufbauorganisation der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen. Wir bieten Ihnen das Organigramm als Grafik und als barrierefreien Text an.
An der Spitze der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen steht der Direktor. Seine ständigen Vertreter sind die stellvertretenden Direktoren.
Zur weiteren Organisation der Fachhochschule gehören die Verwaltung, das Zentrum für Betriebswirtschaft, das Zentrum für IT und Mediendidaktik sowie die Fort- und Weiterbildung. Diese Abteilungen sind dem Direktor unterstellt.
Als zentrales Organ der Fachhochschule besteht neben der Hochschulleitung der Senat. Der Senat fasst unter anderem Beschlüsse über den Erlass und die Änderung der Grundordnung und wirkt an der Wahl des Direktors bzw. der Direktorin mit. Wer dem Senat angehört und welche weiteren Aufgaben dieser hat, wird weiter unten erläutert.
An der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen bestehen die Fachbereiche Rechtspflege und Strafvollzug. Für jeden Fachbereich wurde ein Fachbereichsrat gebildet, die durch ihren jeweiligen Sprecher vertreten werden. Wer den Fachbereichsräten angehört und welche Aufgaben diese haben, wird ebenfalls weiter unten erläutert. Daneben bietet die Fachhochschule den Studiengang Amtsanwaltsdienst an. Dessen Leiter koordiniert und organisiert diesen Studiengang.
Diese Gremien und Organe stellen die zentralen Organisationseinheiten der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen dar.
An der Hochschule der Justiz wurden weitere Funktionsträger benannt. Das sind
- die Beauftragte für pädagogisch und didaktische Angelegenheiten,
- die Gleichstellungsbeauftragte,
- die Studienberatung,
- der Datenschutzbeauftragte,
- die Informationssicherheitsbeauftragte,
- der Sportbeauftragte sowie
- die Schwerbehindertenbeauftragte.
Informationen über Gremien, Zuständigkeiten, Aufgaben- und Geschäftsverteilung bei der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen
Organe der Hochschule für Rechtspflege sind
- die Leiterin/der Leiter der Hochschule,
- der Senat sowie
- die Fachbereichsräte der Fachbereiche Rechtspflege und Strafvollzug, § 8 FHGöD.
Die Leiterin/der Leiter der Hochschule
- vertritt und leitet die Hochschule,
- bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht,
- ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,
- ist Dienstvorgesetzter der an der Hochschule hauptamtlich tätigen Beamten und Richter,
- nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie nicht den anderen Organen zugewiesen sind
und hat gegebenenfalls rechtswidrige Beschlüsse des Senats oder eines Fachbereichsrates zu beanstanden, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FHGöD.
Der Senat der Hochschule hat folgende Aufgaben:
- Behandlung von Grundsatzfragen der Studienreform,
- Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, an der Hochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über die Einschreibungsordnung für die Zulassung nichtbeamteter Studierender,
- Beschlussfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nr. 1,
- Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes,
- Beschlussfassung zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
- Beschlussfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von Dozenten,
- Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Hochschule, seines Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben; an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Mitwirkung bei der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung, Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen,
- Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt,
- Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Ausbildungsplänen,
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Hochschule, an der Hochschule für öffentliche Verwaltung zum Jahresbericht des Präsidenten.
Dem Senat gehören an
- die Leiterin/der Leiter der Hochschule als Vorsitzende/Vorsitzender oder im Falle der Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die ihren/der seinen Dienstort in Bad Münstereifel hat, als erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter und bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die ihren/der seinen Dienstort in Essen hat, als zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter,
- insgesamt zehn, bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen 15 Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,
- zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4),
- sechs, bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen acht Vertreter der Studenten,
- mit beratender Stimme je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 94 Abs. 3 Satz 1 LBG) zu bestimmendes Mitglied sowie die Gleichstellungsbeauftragte,
- mit beratender Stimme ein von dem für den Geschäftsbereich zuständigen Ministerium zu bestimmendes Mitglied, § 11 Abs. 1 FHGöD.
An der Hochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestehen die Fachbereiche Rechtspflege und Strafvollzug. Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet, § 12 Abs. 3 FHGöD.
Die Fachbereichsräte haben folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Studienordnung,
- Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation,
- Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis,
- Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,
- Stellungnahme zum Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft, § 13 FHGöD.
Dem Fachbereichsrat Rechtspflege bzw. dem Fachbereichsrat Strafvollzug gehören an
- sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,
- ein Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder,
- ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
- drei Vertreter der Gruppe der Studierenden, § 14 Abs. 1 FHGöD.
An der Hochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen bestehen zwei Personalräte:
- Personalrat der Hochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
- Personalrat der Dozentinnen und Dozenten an der Hochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
